AGB
YKK STOCKO FASTENERS GmbH
vertreten durch die Geschäftsführer Takashi Ohara, Takanori Yoshida und Koichi Kawaguchi
Kirchhofstr. 52, 42327 Wuppertal
1. Geltungsbereich
1.1
Für die Geschäftsbeziehung zwischen YKK STOCKO FASTENERS GmbH (Verwender) und dem Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung/ des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Sie gelten insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen unseres Kunden die Lieferung/ Leistung vorbehaltlos ausführen. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn der Verwender stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
1.2
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern nach § 14 BGB.
2. Vertragsschluss
2.1
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst nach schriftlicher Bestätigung (Bestätigungsschreiben) zustande.
2.2
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind bei Vertragsschluss schriftlich niederzulegen. Nebenabreden zu unseren Angeboten, Bestätigungen sowie Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit und Einbeziehung in den Vertrag unserer schriftlichen Bestätigung.
2.3
Die in den Angeboten, Prospekten und Katalogen enthaltene Abbildungen und Angaben, insbesondere Gewichts- und Maßangaben bzw. sonstige technische Daten sind unverbindlich; diese sowie in Bezug genommene DIN- VDE oder sonstige betriebliche oder überbetriebliche Normen umschreiben lediglich den Vertragsgegenstand und stellen nur bei entsprechender schriftlicher und ausdrücklicher Bestätigung oder Kennzeichnung als Garantie eine Eigenschaftszusicherung dar.
3. Rücktrittsvorbehalt
3.1
Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Erfüllung auf solche technische Schwierigkeiten stößt, die auch bei Anwendung erhöhter Sorgfalt und entsprechendem Einsatz nicht überwindbar sind, oder deren Überwindung einen im Vergleich zum Wert der Sache der von uns zu erbringenden Leistung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde. Unverhältnismäßig ist dabei der Aufwand, der das Auftragsvolumen um mehr als 15 % übersteigt. Der Kunde ist unverzüglich – möglichst bereits bei Vertragsschluss – auf erkennbare Probleme in der technischen Umsetzung hinzuweisen und der Vertrag dann unter entsprechendem Vorbehalt zu schließen. Ggf. erhaltene Leistungen des Kunden sind zu erstatten, soweit sie sich auf die nicht erbrachte Leistung beziehen.
3.2
Ein Rücktrittsrecht für uns besteht auch dann, wenn der Kunde vertraglich vereinbarte Vorschusszahlungen nicht fristgerecht leistet.
4. Preise/ Zahlungsbedingungen
4.1
Unsere Preise verstehen sich in Euro, soweit im Angebot keine andere Währung angegeben ist, zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer für die Lieferung ab Werk einschließlich handelsüblicher Inlandsverpackung.
4.2
In Fällen, in denen das Lieferdatum mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss liegt -insbesondere aber bei Abrufaufträgen – behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Dies ist dem Kunden auf Verlangen nachzuweisen.
4.3
Wir behalten uns das Recht vor, vor Ausführung einer Bestellung die Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder Übergabe einer Bankbürgschaft zu verlangen.
4.4
Wir sind zur Rechnungsstellung auf elektronischem Weg per E-Mail berechtigt. Dem Kunden wird eine qualifiziert signierte elektronische Rechnung nach Maßgabe des Umsatzsteuergesetzes übersandt.
4.5
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis mit Zugang der entsprechenden Rechnung fällig und zum darin gesetzten Zahlungsziel zahlbar. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges. Versäumt der Kunde dieses Zahlungsziel, so kommt er ohne weitere Mahnung in Verzug. Der Rechnungsbetrag ist dann vom Folgetag an mit dem gesetzlichen Zinssatz von zumindest 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu verzinsen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde dieses Versäumnis nicht zu vertreten hat.
4.6
Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn sie entweder auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen oder seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5. Leistungsort / Gefahrübergang
5.1
Leistungsort ist unser Geschäftssitz.
5.2
Die Gefahr geht mit der Absendung der Ware auf den Kunden über.
5.3
Etwas anderes gilt nur, wenn es ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
6. Lieferzeit
6.1
Die Angabe eines Lieferdatums im Bestätigungsschreiben erfolgt unverbindlich.
6.2
In Verzug mit unserer Lieferverpflichtung kommen wir nur nach vorheriger schriftlicher Mahnung des Kunden mit Fristsetzung, aber nicht vor Ablauf des angegebenen Datums im Bestätigungsschreiben. Verzug setzt weiterhin voraus, dass der Kunde rechtzeitig und ordentlich seine Mitwirkungspflichten erfüllt.
6.3
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
6.4
Sofern die Voraussetzungen eines Annahmeverzuges des Kunden vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.
6.5
Befinden wir uns mit der Lieferung in Verzug oder ist unsere Leistungspflicht aufgrund Unmöglichkeit ausgeschlossen, so haften wir nur unter den Voraussetzungen und in dem Umfang von Ziffer 8 dieser AGB auf Schadensersatz, es sei denn, es liegt ein Fixgeschäft vor.
6.6
Befinden wir uns mit der Lieferung in Verzug und liegt lediglich ein Fall leichter Fahrlässigkeit unsererseits vor, so sind etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden auf eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes für jede vollendete Woche des Verzuges, maximal jedoch 5 % des Lieferwertes beschränkt, wobei es uns vorbehalten ist, nachzuweisen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden eingetreten ist.
7. Abrufaufträge / Teilleistungen / Mehr- und Minderlieferung
7.1
Bei Abrufaufträgen ist die Ware, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, in annähernd gleichen Monatsmengen abzunehmen. Die Gesamtmenge gilt einen Monat nach Ablauf der für den Abruf vereinbarten Frist, mangels einer solchen Vereinbarung mit Ablauf des 6. Monats nach Vertragsschluss, als abgerufen.
7.2
Lieferungen, die bis zu 10 % von der bestellten Menge abweichen sowie geringe Abweichung von Maßen, Gewichten und Abbildungen behalten wir uns vor, soweit durch solche Abweichungen die gelieferten Gegenstände nicht in ihrem Gesamtbild und in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt werden.
7.3
Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.
8. Gewährleistung / Haftung
8.1
Gewährleistungsansprüche des Kunden wegen Sach- und Rechtsmängeln setzen voraus, dass der Kunde seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist und die Rüge uns gegenüber schriftlich erfolgte.
8.2
Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen Sache nach unserer Wahl berechtigt.
8.3
Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
8.4
Ansprüche unserer Kunden wegen Mängeln der von uns gelieferten Sachen verjähren mit Ablauf eines Jahres nach Gefahrübergang.
8.5
Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrages notwendig sind.
8.6
Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verwender nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
8.7
Die Einschränkungen der Nr. 8.5 und 8.6 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verwenders, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
8.8
Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen, die uns gegen unseren Vertragspartner jetzt oder zukünftig zustehen, unser Eigentum. Diese Sicherheit werden wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr nominaler Wert unsere Forderungen nachhaltig und um mehr als 10 % übersteigt.
9.2
Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne uns zu verpflichten. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt unser Vertragspartner uns anteilig das Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Sachen, an denen uns nach vorstehenden Vorschriften Eigentum oder Miteigentum zusteht, sind im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
9.3
Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern sowie mit Sachen anderer zu verbinden. Die aus der Veräußerung, Verbindung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Vertragspartner bereits jetzt ganz oder anteilig in dem Verhältnis, in dem uns an dem veräußerten oder verarbeiten Gegenstand Miteigentum zusteht, an uns ab.
9.4
Wir ermächtigen den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Die eingezogenen Beträge hat der Vertragspartner unverzüglich an uns abzuführen, soweit und sobald unsere Forderungen fällig sind. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Auf unser Verlangen ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, uns die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und uns alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen. Sind wir zum Einzug der Forderungen berechtigt, ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen.
9.5
Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie der Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenregulierungsverfahrens erlöschen die Rechte unseres Vertragspartners zur Weiterveräußerung, zur Verarbeitung, Vermischung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderung auch ohne unseren Widerruf.
9.6
Unser Vertragspartner hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware und auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Etwaige Kosten von Interventionen oder deren Abwehr trägt der Vertragspartner.
9.7
Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Vertragspartners zurückzunehmen oder Abtretung von Herausgabeansprüchen des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen, ohne dass wir zuvor oder zugleich unseren Rücktritt vom Vertrag erklären müssten. Insbesondere liegt in einer Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch uns kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir erklären dies ausdrücklich schriftlich.
9.8
Sollte unser Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen ins Ausland oder aus sonstigen Gründen seine Gültigkeit verlieren oder sollten wir aus Gründen irgendwelcher Art das Eigentum an der Eigentumsvorbehaltsware verlieren, ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns unverzüglich eine andere Sicherung an der Eigentumsvorbehaltsware oder eine sonstige Sicherheit für unsere Forderungen zu gewähren, die nach dem für den Sitz des Bestellers geltenden Rechts wirksam ist und dem Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht möglichst nahe kommt.
10. Geheimhaltung
10.1
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
11. Einhaltung Mindestlohngesetz (MiLoG)
Unser Unternehmen verpflichtet sich zur Zahlung des jeweils anwendbaren Mindestlohns und zur Erfüllung sonstiger Zahlungsansprüche auf Grundlage des Mindestlohngesetzes (MiLoG) oder des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG).
Diese Verpflichtung schließt die Pflicht zur fristgemäßen Zahlung ein.
12. Schlussbestimmungen
12.1
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN- Kaufrechts ist ausgeschlossen.
12.2
Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand.
12.3
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte gelten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: November 2020