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AGB

YKK STOCKO FASTENERS GmbH
vertreten durch die Geschäftsführer Takashi Ohara, Takanori Yoshida und Koichi Kawaguchi
Kirchhofstr. 52, 42327 Wuppertal

1. Geltungsbereich

1.1
Für die Geschäftsbeziehung zwischen YKK STOCKO FASTENERS GmbH (Verwender) und dem Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung/ des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Sie gelten insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen unseres Kunden die Lieferung/ Leistung vorbehaltlos ausführen. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn der Verwender stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

1.2
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern nach § 14 BGB.

2. Vertragsschluss

2.1
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst nach schriftlicher Bestätigung (Bestätigungsschreiben) zustande.

2.2
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind bei Vertragsschluss schriftlich niederzulegen. Nebenabreden zu unseren Angeboten, Bestätigungen sowie Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit und Einbeziehung in den Vertrag unserer schriftlichen Bestätigung.

2.3
Die in den Angeboten, Prospekten und Katalogen enthaltene Abbildungen und Angaben, insbesondere Gewichts- und Maßangaben bzw. sonstige technische Daten sind unverbindlich; diese sowie in Bezug genommene DIN- VDE oder sonstige betriebliche oder überbetriebliche Normen umschreiben lediglich den Vertragsgegenstand und stellen nur bei entsprechender schriftlicher und ausdrücklicher Bestätigung oder Kennzeichnung als Garantie eine Eigenschaftszusicherung dar.

3. Rücktrittsvorbehalt

3.1
Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Erfüllung auf solche technische Schwierigkeiten stößt, die auch bei Anwendung erhöhter Sorgfalt und entsprechendem Einsatz nicht überwindbar sind, oder deren Überwindung einen im Vergleich zum Wert der Sache der von uns zu erbringenden Leistung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde. Unverhältnismäßig ist dabei der Aufwand, der das Auftragsvolumen um mehr als 15 % übersteigt. Der Kunde ist unverzüglich – möglichst bereits bei Vertragsschluss – auf erkennbare Probleme in der technischen Umsetzung hinzuweisen und der Vertrag dann unter entsprechendem Vorbehalt zu schließen. Ggf. erhaltene Leistungen des Kunden sind zu erstatten, soweit sie sich auf die nicht erbrachte Leistung beziehen.

3.2
Ein Rücktrittsrecht für uns besteht auch dann, wenn der Kunde vertraglich vereinbarte Vorschusszahlungen nicht fristgerecht leistet.

4. Preise/ Zahlungsbedingungen

4.1
Unsere Preise verstehen sich in Euro, soweit im Angebot keine andere Währung angegeben ist, zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer für die Lieferung ab Werk einschließlich handelsüblicher Inlandsverpackung.

4.2
In Fällen, in denen das Lieferdatum mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss liegt -insbesondere aber bei Abrufaufträgen – behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Dies ist dem Kunden auf Verlangen nachzuweisen.

4.3
Wir behalten uns das Recht vor, vor Ausführung einer Bestellung die Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder Übergabe einer Bankbürgschaft zu verlangen.

4.4
Wir sind zur Rechnungsstellung auf elektronischem Weg per E-Mail berechtigt. Dem Kunden wird eine qualifiziert signierte elektronische Rechnung nach Maßgabe des Umsatzsteuergesetzes übersandt.

4.5
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis mit Zugang der entsprechenden Rechnung fällig und zum darin gesetzten Zahlungsziel zahlbar. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges. Versäumt der Kunde dieses Zahlungsziel, so kommt er ohne weitere Mahnung in Verzug. Der Rechnungsbetrag ist dann vom Folgetag an mit dem gesetzlichen Zinssatz von zumindest 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu verzinsen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde dieses Versäumnis nicht zu vertreten hat.

4.6
Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn sie entweder auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen oder seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5. Leistungsort / Gefahrübergang

5.1
Leistungsort ist unser Geschäftssitz.

5.2
Die Gefahr geht mit der Absendung der Ware auf den Kunden über.

5.3
Etwas anderes gilt nur, wenn es ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

6. Lieferzeit

6.1
Die Angabe eines Lieferdatums im Bestätigungsschreiben erfolgt unverbindlich.

6.2
In Verzug mit unserer Lieferverpflichtung kommen wir nur nach vorheriger schriftlicher Mahnung des Kunden mit Fristsetzung, aber nicht vor Ablauf des angegebenen Datums im Bestätigungsschreiben. Verzug setzt weiterhin voraus, dass der Kunde rechtzeitig und ordentlich seine Mitwirkungspflichten erfüllt.

6.3
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

6.4
Sofern die Voraussetzungen eines Annahmeverzuges des Kunden vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.

6.5
Befinden wir uns mit der Lieferung in Verzug oder ist unsere Leistungspflicht aufgrund Unmöglichkeit ausgeschlossen, so haften wir nur unter den Voraussetzungen und in dem Umfang von Ziffer 8 dieser AGB auf Schadensersatz, es sei denn, es liegt ein Fixgeschäft vor.

6.6
Befinden wir uns mit der Lieferung in Verzug und liegt lediglich ein Fall leichter Fahrlässigkeit unsererseits vor, so sind etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden auf eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes für jede vollendete Woche des Verzuges, maximal jedoch 5 % des Lieferwertes beschränkt, wobei es uns vorbehalten ist, nachzuweisen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden eingetreten ist.

7. Abrufaufträge / Teilleistungen / Mehr- und Minderlieferung

7.1
Bei Abrufaufträgen ist die Ware, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, in annähernd gleichen Monatsmengen abzunehmen. Die Gesamtmenge gilt einen Monat nach Ablauf der für den Abruf vereinbarten Frist, mangels einer solchen Vereinbarung mit Ablauf des 6. Monats nach Vertragsschluss, als abgerufen.

7.2
Lieferungen, die bis zu 10 % von der bestellten Menge abweichen sowie geringe Abweichung von Maßen, Gewichten und Abbildungen behalten wir uns vor, soweit durch solche Abweichungen die gelieferten Gegenstände nicht in ihrem Gesamtbild und in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt werden.

7.3
Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.

8. Gewährleistung / Haftung

8.1
Gewährleistungsansprüche des Kunden wegen Sach- und Rechtsmängeln setzen voraus, dass der Kunde seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist und die Rüge uns gegenüber schriftlich erfolgte.

8.2
Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen Sache nach unserer Wahl berechtigt.

8.3
Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

8.4
Ansprüche unserer Kunden wegen Mängeln der von uns gelieferten Sachen verjähren mit Ablauf eines Jahres nach Gefahrübergang.

8.5
Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrages notwendig sind.

8.6
Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verwender nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

8.7
Die Einschränkungen der Nr. 8.5 und 8.6 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verwenders, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

8.8
Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen, die uns gegen unseren Vertragspartner jetzt oder zukünftig zustehen, unser Eigentum. Diese Sicherheit werden wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr nominaler Wert unsere Forderungen nachhaltig und um mehr als 10 % übersteigt.

9.2
Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne uns zu verpflichten. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt unser Vertragspartner uns anteilig das Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Sachen, an denen uns nach vorstehenden Vorschriften Eigentum oder Miteigentum zusteht, sind im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

9.3
Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern sowie mit Sachen anderer zu verbinden. Die aus der Veräußerung, Verbindung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Vertragspartner bereits jetzt ganz oder anteilig in dem Verhältnis, in dem uns an dem veräußerten oder verarbeiten Gegenstand Miteigentum zusteht, an uns ab.

9.4
Wir ermächtigen den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Die eingezogenen Beträge hat der Vertragspartner unverzüglich an uns abzuführen, soweit und sobald unsere Forderungen fällig sind. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Auf unser Verlangen ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, uns die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und uns alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen. Sind wir zum Einzug der Forderungen berechtigt, ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen.

9.5
Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie der Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenregulierungsverfahrens erlöschen die Rechte unseres Vertragspartners zur Weiterveräußerung, zur Verarbeitung, Vermischung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderung auch ohne unseren Widerruf.

9.6
Unser Vertragspartner hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware und auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Etwaige Kosten von Interventionen oder deren Abwehr trägt der Vertragspartner.

9.7
Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Vertragspartners zurückzunehmen oder Abtretung von Herausgabeansprüchen des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen, ohne dass wir zuvor oder zugleich unseren Rücktritt vom Vertrag erklären müssten. Insbesondere liegt in einer Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch uns kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir erklären dies ausdrücklich schriftlich.

9.8
Sollte unser Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen ins Ausland oder aus sonstigen Gründen seine Gültigkeit verlieren oder sollten wir aus Gründen irgendwelcher Art das Eigentum an der Eigentumsvorbehaltsware verlieren, ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns unverzüglich eine andere Sicherung an der Eigentumsvorbehaltsware oder eine sonstige Sicherheit für unsere Forderungen zu gewähren, die nach dem für den Sitz des Bestellers geltenden Rechts wirksam ist und dem Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht möglichst nahe kommt.

10. Geheimhaltung

10.1
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

11. Einhaltung Mindestlohngesetz (MiLoG)

Unser Unternehmen verpflichtet sich zur Zahlung des jeweils anwendbaren Mindestlohns und zur Erfüllung sonstiger Zahlungsansprüche auf Grundlage des Mindestlohngesetzes (MiLoG) oder des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG).
Diese Verpflichtung schließt die Pflicht zur fristgemäßen Zahlung ein.

12. Schlussbestimmungen

12.1
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN- Kaufrechts ist ausgeschlossen.

12.2
Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand.

12.3
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte gelten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften.

Stand: November 2020

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AGB alt

1. Geltungsbereich

1.1
Für die Geschäftsbeziehung zwischen YKK STOCKO FASTENERS GmbH (Verwender) und dem Lieferanten gelten ausschließlich die nachfolgenden Einkaufsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung/ des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Sie gelten insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen unseres Lieferanten die Lieferung/ Leistung vorbehaltlos entgegennehmen. Abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn der Verwender stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

1.2
Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern nach § 14 BGB.

2. Vertragsschluss

2.1
Die Lieferung hat der Bestellung zu entsprechen, die Liefertermine sind verbindlich.

2.2
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind bei Vertragsschluss schriftlich niederzulegen. Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit und Einbeziehung in den Vertrag unserer schriftlichen Bestätigung.

2.3
Es gilt unsere Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) in der jeweils gültigen Fassung. Diese beinhaltet die verbindliche Festlegung der technischen Rahmenbedingungen, die zur Erreichung des gemeinsam angestrebten Qualitätsziels erforderlich sind.

3. Höhere Gewalt

3.1
Höhere Gewalt befreit den von der höheren Gewalt betroffenen Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Der betroffene Vertragspartner ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und seine Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

3.2
Wir sind von der Verpflichtung zur Abnahme der Vertragsgegenstände ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung/Leistung wegen der durch die höhere Gewalt verursachten Verzögerung bei uns – unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte – nicht mehr verwertbar ist oder uns nicht mehr zumutbar ist.

3.3
Höhere Gewalt im Sinne dieser Einkaufsbedingungen und im Sinne des jeweiligen Einzelvertrages ist nur ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit von Betriebsunternehmen in Kauf zu nehmen ist, wie z. B. Krieg, Kriegsgefahren und Naturkatastrophen.

4. Gefahrübergang

4.1
Leistungsort ist unser Geschäftssitz.

4.2
Bei Versendung von Waren geht die Gefahr auf uns über, sobald die Anlieferung auf unserem Werksgelände vollzogen wurde.

4.3
Etwas anderes gilt nur, wenn es ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

5. Zahlungsbedingungen

5.1
Sofern nicht gesondert ausgewiesen, verstehen sich die Bestellpreise in Euro einschließlich Mehrwertsteuer und Lieferkosten.

5.2
Rechnungen sind uns mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten nach erfolgter Lieferung gesondert vollständig, den jeweiligen gesetzlichen Regelungen entsprechend und in ordnungsgemäßer Form einzureichen. Wir sind erst nach dem Eingang einer den vorstehenden Anforderungen entsprechenden ordnungsgemäßen Rechnung verpflichtet, die Vertragsgegenstände innerhalb des vereinbarten Zahlungszieles zu bezahlen.

5.3
Die Zahlungen können nach unserer Wahl durch Scheck, Wechsel oder Überweisung erfolgen.

5.4
Wir kommen mit unserer Zahlungsverpflichtung aus dem jeweiligen Einzelvertrag ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Mahnung des Lieferanten in Verzug.

5.5
Bei Vorauszahlungen ist der Lieferant auf unser erstes Anfordern verpflichtet, eine angemessene Sicherheit, z. B. unbefristete, selbstschuldnerische Bankbürgschaft, in Höhe der Vorauszahlung zu leisten.

5.6
Durch uns bereits geleistete Zahlungen sind im Falle einer ganz oder teilweise vertragswidrigen Lieferung oder Nichtlieferung unverzüglich zurückzuzahlen. Sie können nach unserer Wahl auch nachträglich mit anderen Forderungen verrechnet werden.

5.7
Eine Abtretung der gegen uns bestehenden Forderung ist nur nach unserer schriftlichen Zustimmung möglich, ansonsten ausgeschlossen.

5.8
Aufrechnungsrechte stehen dem Lieferanten nur zu, wenn sie entweder auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen oder seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Lieferant zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6. Teilleistungen / Mehr- und Minderlieferung

Der Lieferant ist nicht zu Teilleistungen bzw. Mehr- oder Minderlieferungen berechtigt, es sei denn, wir haben dem schriftlich zugestimmt. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Sachen auf Gefahr und Kosten des Lieferanten an diesen zurück zu schicken.

7. Gewährleistung/Haftung

7.1
Eine Wareneingangsuntersuchung der Vertragsgegenstände durch uns ist auf eine Prüfung beschränkt, ob die gelieferten Vertragsgegenstände nach Stückzahl mit den jeweils bestellten Mengen übereinstimmen, mit offensichtlichen, äußerlich erkennbaren Transportschäden versehen sind und ob die gelieferten Vertragsgegenstände mit den bestellten Vertragsgegenständen übereinstimmen (Identität). Für diese vorbezeichneten Mängel gilt eine Rügefrist von 2 Wochen. Für alle übrigen offenen Mängel sowie verdeckten Mängel gilt die Rügefrist von 2 Wochen ab Entdeckung. Weitergehende Rüge und Untersuchungspflichten unsererseits sind ausgeschlossen.

7.2
Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir berechtigt, Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder durch Lieferung einer neuen Sache nach unserer Wahl zu verlangen.

7.3
Schlägt die Nacherfüllung fehl, sind wir berechtigt nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder den Preis zu mindern.

7.4
Unsere Ansprüche wegen Mängeln der an uns gelieferten Sachen verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach Gefahrübergang.

7.5
Falls wir/oder unser Kunde, gleich aus welchem Grund, im Rahmen einer Rückruf- oder einer Austauschaktion in Anspruch genommen werden, sind wir berechtigt, von unserem Lieferanten Schadenersatz zu verlangen, wenn und soweit seine Lieferung oder sein Verhalten fehlerhaft und für den Schaden kausal waren. Diese Ansprüche unterfallen der regelmäßigen Verjährungsfrist.

8. Geheimhaltung

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für den Vertragsinhalt und solche schriftlichen Unterlagen, sie als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Lieferant unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

9. Fertigungsmittel

Es ist Aufgabe des Lieferanten, die zur Herstellung der Ware notwendigen Fertigungsmittel (Modelle, Muster, Beschreibungen, Gesenke, Werkzeuge, Lehren, Zeichnungen u.d.) auf seine Kosten herzustellen, instand zu halten und ggf. zu erneuern. Falls wir dem Lieferanten Fertigungsmittel zur Verfügung stellen, verbleiben diese in unserem Eigentum und sind nach Abwicklung der Bestellungen an uns zurück zu geben. Gegenstände, die in Zusammenarbeit zwischen dem Lieferanten und uns entwickelt oder weiter entwickelt wurden dürfen ausschließlich nur an uns geliefert werden.

10. Unternehmerische Verantwortung

Der Lieferant bekennt sich im Rahmen seiner unternehmerischen Verantwortung dazu, dass bei der Herstellung von Produkten bzw. bei der Erbringung von Dienstleistungen die Menschenrechte gewahrt, Arbeitsnormen eingehalten und Diskriminierung sowie Zwangs- und Kinderarbeit nicht geduldet werden. Der Lieferant bestätigt, keine Form von Korruption und Bestechung zu tolerieren oder sich hierauf in irgendeiner Weise einzulassen. Der Lieferant ist verpflichtet, den Verhaltenskodex YKK- EMEA- Konzern/ Geschäftspartner zu beachten. Der Lieferant verpflichtet sich auch, seine Vorlieferanten zur Einhaltung des Verhaltenskodex YKK- EMEA- Konzern/ Geschäftspartner zu verpflichten.

12. Schlussbestimmungen

12.1
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN- Kaufrechts ist ausgeschlossen.

12.2
Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand.

12.3
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte gelten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften.